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Leitlinien von BVA und DOG

Leitlinie Nr. 26 b

Nichtparetisches Schielen (1)

Definition

Nicht durch eine Parese verursachter Stellungsfehler der Augen zueinander, bei dem die Fixierlinie nur eines Auges auf den Fixationspunkt gerichtet ist.

Unterschieden werden u.a.:

  • Heterophorie oder latentes Schielen
  • Heterotropie oder manifestes Schielen

Bei Heterotropien gibt es Formen mit normaler Sensorik (z.B. normosensorisches Spätschielen, intermittierende Exotropie), mit eingeschränktem Binokularsehen (z.B. Mikrostrabismus) und mit fehlenden Binokularfunktionen. Schielformen mit gestörter Sensorik neigen zur Amblyopie.

Epidemiologie

  • Schielhäufigkeit in Mitteleuropa ca. 6 %
  • Einwärtsschielen 4- bis 5-mal häufiger als Auswärtsschielen
  • Amblyopie bei ca. 60 % der Schielerkrankungen, wenn der Schielbeginn vor dem 5. Lebensjahr liegt

Risikofaktoren

  • familiäre Belastung
  • Frühgeburt
  • perinatale Komplikationen

Ziel

  • Verhütung und Beseitigung einer Schielamblyopie (siehe Leitlinie Nr. 26 a)
  • Verbesserung des Binokularsehens
  • Beseitigung binokular bedingter Beschwerden
  • Beseitigung einer binokular bedingten Kopffehlhaltung
  • Normalisierung temporaler Außengrenzen des binokularen Gesichtsfeldes bei Esotropie
  • Beseitigung psychosozialer Benachteiligung

Vorgehen

Notwendig:

bei Folgeuntersuchungen:

  • Anamnese (meist Fremdanamnese) u.a.
    • Therapiecompliance (Brille, Okklusion) ?
    • zwischenzeitliche Erkrankungen ?
  • Inspektion der Augen und ihrer Adnexe
  • Prüfung von Stellung und Beweglichkeit der Augen
  • Überprüfung von Fixation, monokulares Abdecken
  • Überprüfung des Schielwinkels (mit Korrektur, wenn vorhanden)
  • Überprüfung des Führungsverhaltens
  • altersgemäße Bestimmung der Sehschärfe / Prüfung auf Trennschwierigkeiten mit Reihen-Sehzeichen (z.B. C-Test für die Nähe und Ferne) (ggf. mit bekannter Korrektur), ggf. Ausmessen und Kontrolle vorhandener Sehhilfen
  • Dokumentation
  • Befundbesprechung und Beratung

Im Einzelfall erforderlich:

Bei Erstuntersuchung bzw. bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die nach einem Intervall von 6 Monaten, oder älteren Kindern bis zum 14. Lebensjahr, die nach einem Intervall von 12 Monaten untersucht werden:

  • Anamnese bei Erstuntersuchung (meist Fremdanamnese)
    • familiäre Belastung ?
    • perinatale Probleme ?
    • Entwicklungsverzögerung ?
    • Schielbeginn (welches Auge ? Konstanz ? Schielrichtung ?)
    • Begleitsymptome bei Beginn (z.B. Zukneifen eines Auges) ?
    • Kopffehlhaltung (immer ? beim Fixieren ?)
    • Verdacht auf Sehschwäche ?
    • bisherige Behandlung ?
  • weitere Untersuchung der altersentsprechenden Basisdiagnostik (siehe Leitlinien Nr. 2 - 4)
  • Prüfung auf afferente/efferente Pupillenstörung
  • einseitiger/alternierender Abdecktest, Aufdecktest, Brücknertest (ergänzend bzw. ersatzweise Prüfung der Hornhautreflexbilder nach Hirschberg)
  • Beobachtung spontan eingenommener Kopfhaltung unter Visusanforderung
  • Untersuchung der Motilität in 9 Blickrichtungen
  • Prüfung der sensorischen Binokularfunktionen, einschließlich Stereopsis (z.B. Lang-Test, Titmus-Test, TNO-Test)
  • Schielwinkelmessung mit Korrektur (ggf. auch ohne Korrektur oder mit Nahzusatz)
  • objektive Refraktionsbestimmung mindestens jährlich in Zykloplegie (mit altersgemäßer Methodik)
  • Untersuchung des Augenhintergrundes und ophthalmoskopische Fixationsprüfung mindestens anläßlich der Untersuchung in Zykloplegie
  • Kommunikation mit dem Kinder-/Hausarzt (zumindest bei Erstuntersuchung und wesentlicher Befundänderung)

Bei Sonderfällen:

  • diagnostische Okklusion z.B. bei Asthenopie, Heterophorie oder Kopffehlhaltung
  • binokularer Visus in Kopfgeradehaltung und Kopffehlhaltung
  • Untersuchung auf Spontandiplopie zur Abgrenzung von paretischen Schielformen
  • weitergehende Diagnostik des motorischen und sensorischen Verhaltens (z.B. Korrespondenzprüfung, haploskopische Untersuchung, ggf. Nystagmographie)
  • bei (latentem) Nystagmus
    • monokulare Sehschärfenprüfung unter Vernebelung des nichtfixierenden Auges
    • zusätzlich binokulare Sehschärfenprüfung

Therapie

  • Refraktionsausgleich bei Ametropie (siehe Leitlinie Nr. 26 a)
  • Amblyopiebehandlung (siehe Leitlinie Nr. 26 a)
  • Stellungskorrektion in der Regel nach Beseitigung oder Verminderung der Amblyopie und unter Ametropieausgleich (siehe Leitlinie Nr. 26 a)
    • operativ
      • bei normosensorischem Spätschielen möglichst bald nach Diagnosestellung
      • ansonsten in der Regel im Vorschulalter unter Berücksichtigung funktioneller und psychosozialer Kriterien
    • prismatisch
      • präoperativ als prolongierter Prismenadaptationstest
      • postoperativ ggf. zur Besserung der Binokularfunktionen
      • als Dauerbehandlung bei Heterophorie mit bis zu maximal je 6,0 pdpt
    • Mehrstärkenbrille
      • bei akkommodativem Konvergenzexzeß Bifokalbrille
      • bei hypoakkomodativem Konvergenzexzeß Gleitsichtbrille als Dauerlösung
  • Fusionsübungen ggf. bei dekompensierender Heterophorie, vor allem bei juveniler Nahexophorie

Ambulant/Stationär

  • ambulant
  • Operationen ggf. stationär

Kontrollintervalle

  • bei Erstverordnung einer Sehhilfe spätestens nach vier bis sechs Wochen Kontrolle von Sehschärfe und Brille
  • ansonsten in Abhängigkeit von Lebensalter, Befund und Therapie

(1) Kaufmann, H.: "Strabismus", Enke Verlag, Stuttgart, 1995, 2. Auflage


Letzte Durchsicht und Aktualisierung: 20.12.1998


Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für eine angemessene Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten. Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Die augenärztliche Basisdiagnostik wird aus Vorsorgegründen empfohlen. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gewährt derzeit keinen primären Anspruch auf augenärztliche Vorsorge von Sehstörungen und Erkrankungen des Sehorgans (siehe Präambel).

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